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Belege GoBD-konform archivieren: Was Selbstständige wirklich brauchen

Stand 11.07.20266 Min. Lesezeit

Die GoBD — „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" — regeln, wie digitale Belege in Deutschland aufbewahrt werden müssen. Sie gelten nicht nur für Konzerne, sondern für jedes Unternehmen mit steuerrelevanten Unterlagen, auch für Solo-Selbstständige.

Mit der E-Rechnungspflicht werden die GoBD praktisch wichtiger: Wer strukturierte Rechnungen empfängt, muss sie elektronisch und unveränderbar aufbewahren — der Papierordner scheidet aus.

Die vier Kernanforderungen

Auf das Wesentliche verdichtet verlangen die GoBD von einem digitalen Belegarchiv:

  • Unveränderbarkeit: Einmal erfasste Belege dürfen nachträglich nicht unbemerkt geändert oder gelöscht werden können. Korrekturen müssen als solche erkennbar sein.
  • Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit: Jeder Geschäftsvorfall muss lückenlos dokumentiert sein — inklusive dessen, was mit dem Beleg im System passiert ist.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Strukturierte Daten (etwa das XML einer E-Rechnung) müssen im Originalformat erhalten bleiben und auswertbar sein.
  • Zeitgerechte Erfassung und geordnete Ablage: Belege gehören zeitnah und auffindbar ins System.

Warum ein Dateiordner nicht genügt

Ein Ordner auf der Festplatte oder im Cloud-Drive erfüllt die Unveränderbarkeit nicht: Dateien lassen sich dort jederzeit spurlos überschreiben oder löschen. Genau das dürfen steuerrelevante Belege nicht.

Ein GoBD-taugliches Archiv schreibt Belege fest, protokolliert jeden Zugriff und macht Änderungen nachweisbar. In Belegflow geschieht das über einen Audit-Trail, dessen Einträge mit einer SHA-256-Hash-Kette verkettet sind: Jeder Eintrag enthält den Hash seines Vorgängers — wird rückwirkend manipuliert, bricht die Kette sichtbar, und das lässt sich aus dem Export eigenständig nachrechnen.

Unveränderbarkeit heißt nicht „niemand darf etwas ändern", sondern: Jede Änderung muss erkennbar und nachvollziehbar sein.

Aufbewahrungsfristen: 8 und 10 Jahre

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Buchungsbelege — dazu zählen Rechnungen — eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (verkürzt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei 10 Jahren.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Elektronisch empfangene Rechnungen müssen elektronisch aufbewahrt werden — ein Ausdruck ersetzt das Original nicht.

Die Verfahrensdokumentation

Die GoBD erwarten eine Verfahrensdokumentation: eine Beschreibung, wie Belege in Ihrem Betrieb erfasst, verarbeitet, aufbewahrt und wieder ausgegeben werden. Sie ist der rote Faden, an dem ein Prüfer Ihr System versteht.

Belegflow liefert die Verfahrensdokumentation für die Belegablage im System mit — sie liegt jedem GoBD-Export als Datei bei und beschreibt Erfassungskanäle, Verarbeitung, Unveränderbarkeit und Export.

Checkliste für den Start

Damit ist das Thema für die meisten kleinen Betriebe handhabbar:

  • Feste Eingangswege für Belege definieren (E-Mail-Adresse, Upload, Ordner-Sync) statt verstreuter Postfächer.
  • Belege in einem System archivieren, das Unveränderbarkeit und Protokollierung nachweisen kann.
  • Originalformate behalten — insbesondere das XML von E-Rechnungen.
  • Verfahrensdokumentation griffbereit haben.
  • Regelmäßig exportieren oder den Exportweg kennen: Ihre Daten müssen auch ohne den Anbieter lesbar sein.

Häufige Fragen

Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und Freiberufler?+

Ja. Die GoBD knüpfen an steuerrelevante Unterlagen an, nicht an die Unternehmensgröße oder die Buchführungspflicht. Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen Belege ordnungsgemäß aufbewahren.

Darf ich Papierbelege einscannen und wegwerfen?+

Grundsätzlich ja („ersetzendes Scannen"), wenn der Scan bildlich übereinstimmt, unveränderbar archiviert wird und das Verfahren dokumentiert ist. Ausnahmen gelten z. B. für Dokumente mit Original-Erfordernis. Im Zweifel mit dem Steuerberater klären.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?+

Rechnungen und andere Buchungsbelege: 8 Jahre (seit 1. Januar 2025). Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Die Frist läuft ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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